Die von Peter Altmeier angekündigte Förderrichtlinie ist nun konkretisiert und liegt seit dem 19.10.2020 in der Version vom 13.10.2020 vor. Corona hat die Diskussion über Lüftungs- oder allgemein Raumlufttechnische Anlagen beflügelt. Lüften ja, oder nein, und wenn ja, wie? Welche Außenluftanteile und vieles mehr wurde intensiv Globus umspannend beleuchtet.
Die Förderrichtlinie von Herrn Altmeier zielt darauf ab, den Außenluftanteil zu erhöhen. Mit der Richtlinie werden aber nur bestehende zentrale Anlagen für ganze Gebäude oder einzelne Etagen gefördert. Dezentrale stationäre und mobile Geräte sowie passive Lüftungsmaßnahmen und -techniken, wie Schachtlüftung oder Klappenlüftung in Fensterelementen, fallen nicht unter die Richtlinie.
Wer ist antragsberechtigt? Antragsberechtigt sind Länder und Kommunen, sowie solche durch Beteiligung oder sonstige Weise zu mindestens 50% vom Bund, von Ländern oder Kommunen finanzierte Unternehmen, institutionelle Zuwendungsempfänger, Hochschulen und Träger von öffentlichen Einrichtungen. Das Ziel der Förderrichtlinie ist eine möglichst kurzfristige Um- und Aufrüstung stationärer RLT-Anlagen in Gebäuden und Versammlungsstätten, um das Infektionsrisiko mit potenziell virusbeladenen Aerosolen durch unzureichende Lüftung in geschlossenen Räumen zu senken.
Welche Maßnahmen sind förderfähig? Förderfähig sind z.B. Filterumbauten oder Filterwechsel. Ebenso förderfähig ist eine Erhöhung des Frischluftanteils, soweit das technisch möglich ist sowie ein Einbau von Steuerung und Regelung für den bedarfsgerechten Betrieb einer RLT-Anlage insbesondere mit CO2 Sensoren.
Förderfähig sind auch begleitende Maßnahmen, wie Wand- und Deckendurchbrüche, Ergänzung von Lüftungskanälen, Anpassung von Ventilatoren und deren Antriebe. Wichtig ist, dass auch Planungs- und Beratungsleistungen förderfähig sind. Eine gründliche Planung im Vorfeld ist wichtiger als die schnelle installierte Maßnahme, die sich im Nachgang dann als unwirksam erweist.
Das BAFA entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehen Haushaltsmittel. Die Höhe der Förderung ist auf 40% der förderfähigen Ausgaben und pro Anlage auf maximal 100.000 € begrenzt. Unter 2.000 € Ausgaben kann keine Förderung beantragt werden. Bei Umbauten von RLT-Anlagen ist die Bagatellgrenze 15 T€.
Die sachgerechte Verwendung der Mittel ist dem BAFA binnen 3 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einzureichen.
Hier finden Sie die „Bekanntmachung der Richtlinie für die Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten“ vom
13. Oktober 2020 sowie ein „Technisches Merkblatt zur Förderrichtlinie“ in der Version 1.0.